Fragen und Antworten

Hier finden Sie Antworten auf die wichtigsten Fragen rund um die Themen Ausbildung und Arbeit für geflüchtete Menschen. Außerdem sammeln wir hier regelmäßig Fragen und Antworten, die im Rahmen unserer Schulungen, Workshops und Fachberatungen entstanden sind – öffentlich zugänglich für alle Interessierten.

Diese Informationen betreffen Personen, die im Rahmen von Fluchtmigration nach Deutschland gekommen sind und einen Asylantrag gestellt haben (ausgenommen sind ukrainische Geflüchtete). Manche Regelungen sind allgemeingültig. Wenn Sie Informationen speziell zur Fachkräfteeinwanderung suchen, verweisen wir auf die Seite Make it in Germany und ihren FAQ-Bereich.

Diese Antworten sollen einen Orientierungsrahmen bieten. Die Inhalte wurden mit großer Sorgfalt zusammengestellt und obwohl wir uns stets um Genauigkeit und Aktualität bemühen, können wir keine Garantie für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Informationen gewährleisten. Wenn Sie Fehler, veraltete Informationen oder Unstimmigkeiten bemerken, melden Sie sich gerne bei uns!

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Arbeiten in Deutschland

Wann dürfen Geflüchtete arbeiten?

Geflüchtete Menschen während des Asylverfahrens (Aufenthaltspapier: Aufenthaltsgestattung) oder nach rechtskräftiger Ablehnung des Asylantrages (Aufenthaltspapier: Duldung) haben i.d.R. einen Anspruch – immer auf Antrag - auf eine Beschäftigungserlaubnis, wenn sie sich seit bereits 6 Monaten in Deutschland aufhalten, nicht aus einem sicheren Herkunftsland kommen und keine Dublin-Verfahrensbescheinigung haben. Wenn die Person außerhalb einer Aufnahmeeinrichtung lebt, kann sie auf Antrag bereits ab dem vierten Monat Aufenthalt in Deutschland eine Beschäftigungserlaubnis erhalten. 

 

Unabhängig von ihrem Wohnort und ihren Voraufenthaltszeiten dürfen i.d.R. Personen mit Schutzgewährung (Aufenthaltspapier: Aufenthaltserlaubnis oder übergangsweise Fiktionsbescheinigung) arbeiten.  

 

Bevor Geflüchtete mit Aufenthaltsgestattung oder Duldung eine Beschäftigung aufnehmen dürfen, benötigen sie eine Beschäftigungserlaubnis der Ausländerbehörde. In den ersten vier Jahren wird auch eine Zustimmung zur Beschäftigung der Bundesagentur für Arbeit benötigt. 

 

Weitere Informationen erhalten Sie in unseren Arbeitshilfen.

Wann dürfen Geflüchtete arbeiten?
Akkordeonelement

Geflüchtete Menschen während des Asylverfahrens (Aufenthaltspapier: Aufenthaltsgestattung) oder nach rechtskräftiger Ablehnung des Asylantrages (Aufenthaltspapier: Duldung) haben i.d.R. einen Anspruch – immer auf Antrag - auf eine Beschäftigungserlaubnis, wenn sie sich seit bereits 6 Monaten in Deutschland aufhalten, nicht aus einem sicheren Herkunftsland kommen und keine Dublin-Verfahrensbescheinigung haben. Wenn die Person außerhalb einer Aufnahmeeinrichtung lebt, kann sie auf Antrag bereits ab dem vierten Monat Aufenthalt in Deutschland eine Beschäftigungserlaubnis erhalten. 

 

Unabhängig von ihrem Wohnort und ihren Voraufenthaltszeiten dürfen i.d.R. Personen mit Schutzgewährung (Aufenthaltspapier: Aufenthaltserlaubnis oder übergangsweise Fiktionsbescheinigung) arbeiten.  

 

Bevor Geflüchtete mit Aufenthaltsgestattung oder Duldung eine Beschäftigung aufnehmen dürfen, benötigen sie eine Beschäftigungserlaubnis der Ausländerbehörde. In den ersten vier Jahren wird auch eine Zustimmung zur Beschäftigung der Bundesagentur für Arbeit benötigt. 

 

Weitere Informationen erhalten Sie in unseren Arbeitshilfen.

Wann dürfen Geflüchtete nicht arbeiten?

Geflüchtete Menschen können einem Arbeitsverbot unterliegen. Mögliche Gründe hierfür sind:

  • es besteht noch keine ausreichende Aufenthaltszeit in Deutschland (in der Regel weniger als sechs Monate),
  • die Person ist lediglich im Besitz einer Duldung nach §60b AufenthG (Duldung für Personen mit ungeklärter Identität),
  • die Abschiebung ist aus Eigenverschulden nicht möglich,
  • die Einreise erfolgte ausschließlich zum Zweck des Bezugs von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG),
  • die geflüchtete Person stammt aus einem sicheren Herkunftsstaat: Albanien, Bosnien-Herzegowina, Georgien, Ghana, Kosovo, Nordmazedonien, Montenegro, Republik Moldau, Senegal oder Serbien.

Wenn eine geflüchtete Person nicht arbeiten darf, ist das ausdrücklich in dem Ausweispapier (Aufenthaltsgestattung oder Duldung) eingetragen. In diesem Fall würde man die Anmerkung finden „Beschäftigung nicht erlaubt/gestattet“. Auch wenn dieser Eintrag im Ausweis steht, sollte immer im Einzelfall geprüft werden, ob ein Arbeitsverbot tatsächlich vorliegt. Es kann ein Antrag auf Aufhebung des Arbeitsverbots bzw. ein Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis gestellt werden – bei der zuständigen Ausländerbehörde oder, im Falle einer Duldung in Baden-Württemberg, beim Regierungspräsidium Karlsruhe.

 

Wann dürfen Geflüchtete nicht arbeiten?
Akkordeonelement

Geflüchtete Menschen können einem Arbeitsverbot unterliegen. Mögliche Gründe hierfür sind:

  • es besteht noch keine ausreichende Aufenthaltszeit in Deutschland (in der Regel weniger als sechs Monate),
  • die Person ist lediglich im Besitz einer Duldung nach §60b AufenthG (Duldung für Personen mit ungeklärter Identität),
  • die Abschiebung ist aus Eigenverschulden nicht möglich,
  • die Einreise erfolgte ausschließlich zum Zweck des Bezugs von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG),
  • die geflüchtete Person stammt aus einem sicheren Herkunftsstaat: Albanien, Bosnien-Herzegowina, Georgien, Ghana, Kosovo, Nordmazedonien, Montenegro, Republik Moldau, Senegal oder Serbien.

Wenn eine geflüchtete Person nicht arbeiten darf, ist das ausdrücklich in dem Ausweispapier (Aufenthaltsgestattung oder Duldung) eingetragen. In diesem Fall würde man die Anmerkung finden „Beschäftigung nicht erlaubt/gestattet“. Auch wenn dieser Eintrag im Ausweis steht, sollte immer im Einzelfall geprüft werden, ob ein Arbeitsverbot tatsächlich vorliegt. Es kann ein Antrag auf Aufhebung des Arbeitsverbots bzw. ein Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis gestellt werden – bei der zuständigen Ausländerbehörde oder, im Falle einer Duldung in Baden-Württemberg, beim Regierungspräsidium Karlsruhe.

 

Was ist das Beschäftigungserlaubnisverfahren?

Geflüchtete Personen mit Aufenthaltsgestattung oder Duldung müssen in der Regel eine Beschäftigungserlaubnis bei der Ausländerbehörde beantragen. Das Verfahren zur Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis ist ein Verwaltungsakt, der bestenfalls mit der Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis durch die Ausländerbehörde einhergeht. 

Die Ausländerbehörde hat bis zu drei Monate Zeit, um einen Antrag auf Beschäftigungserlaubnis zu bearbeiten und gegebenenfalls ein Arbeitsverbot festzustellen. Innerhalb dieser drei Monate findet auch das Zustimmungsverfahren der Bundesagentur für Arbeit (BA) statt. Die BA prüft dabei die arbeitsrechtlichen Bedingungen der vorgesehenen Beschäftigung. Viele Beschäftigungsformen – etwa Ausbildungen, Orientierungspraktika oder Einstiegsqualifizierungen – sind zustimmungsfrei, das heißt, sie bedürfen keiner Zustimmung durch die BA.

Was ist das Beschäftigungserlaubnisverfahren?
Akkordeonelement

Geflüchtete Personen mit Aufenthaltsgestattung oder Duldung müssen in der Regel eine Beschäftigungserlaubnis bei der Ausländerbehörde beantragen. Das Verfahren zur Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis ist ein Verwaltungsakt, der bestenfalls mit der Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis durch die Ausländerbehörde einhergeht. 

Die Ausländerbehörde hat bis zu drei Monate Zeit, um einen Antrag auf Beschäftigungserlaubnis zu bearbeiten und gegebenenfalls ein Arbeitsverbot festzustellen. Innerhalb dieser drei Monate findet auch das Zustimmungsverfahren der Bundesagentur für Arbeit (BA) statt. Die BA prüft dabei die arbeitsrechtlichen Bedingungen der vorgesehenen Beschäftigung. Viele Beschäftigungsformen – etwa Ausbildungen, Orientierungspraktika oder Einstiegsqualifizierungen – sind zustimmungsfrei, das heißt, sie bedürfen keiner Zustimmung durch die BA.

Aufenthaltsverfestigung durch Arbeit und Ausbildung

Was ist die Ausbildungsduldung?

Für geduldete Personen, die eine Ausbildung machen, gibt es eine spezielle Form der Duldung. Die sogenannte „Ausbildungsduldung“ (§ 60c AufenthG) wird für die gesamte Dauer der Ausbildung ausgestellt und schützt vor Abschiebung für den Zeitraum der Ausbildung. Die Ausbildungsduldung wird nicht automatisch erteilt, wenn eine geduldete Person eine Ausbildung anfängt, sie muss schriftlich beantragt werden. Erst wenn die Behörden eine Ausbildungsduldung erteilt haben, ist die geduldete Person vor der Abschiebung geschützt. Wenn der/die Geflüchtete einen vom Betrieb unterschriebenen Ausbildungsvertrag hat und die Voraussetzungen für die Ausbildungsduldung erfüllt sind, sollte er/sie schnellstmöglich schriftlich beim Regierungspräsidium Karlsruhe, das für die Erteilung von Ausbildungsduldungen in Baden-Württemberg zuständig ist, einen Antrag auf Ausbildungsduldung stellen. 

Weitere Informationen entnehmen Sie unserem Zielgruppenflyer "Basisinformationen Ausbildungsduldung"

Was ist die Ausbildungsduldung?
Akkordeonelement

Für geduldete Personen, die eine Ausbildung machen, gibt es eine spezielle Form der Duldung. Die sogenannte „Ausbildungsduldung“ (§ 60c AufenthG) wird für die gesamte Dauer der Ausbildung ausgestellt und schützt vor Abschiebung für den Zeitraum der Ausbildung. Die Ausbildungsduldung wird nicht automatisch erteilt, wenn eine geduldete Person eine Ausbildung anfängt, sie muss schriftlich beantragt werden. Erst wenn die Behörden eine Ausbildungsduldung erteilt haben, ist die geduldete Person vor der Abschiebung geschützt. Wenn der/die Geflüchtete einen vom Betrieb unterschriebenen Ausbildungsvertrag hat und die Voraussetzungen für die Ausbildungsduldung erfüllt sind, sollte er/sie schnellstmöglich schriftlich beim Regierungspräsidium Karlsruhe, das für die Erteilung von Ausbildungsduldungen in Baden-Württemberg zuständig ist, einen Antrag auf Ausbildungsduldung stellen. 

Weitere Informationen entnehmen Sie unserem Zielgruppenflyer "Basisinformationen Ausbildungsduldung"

Was ist die Aufenthaltserlaubnis für die Ausbildung für ausreisepflichtige Ausländer*innen?

Zum 01.03.2024 wurde mit dem §16g im Aufenthaltsgesetz zusätzlich zur Ausbildungsduldung die Möglichkeit eingeräumt, eine Aufenthaltserlaubnis für die Ausbildung zu erlangen. Dazu müssen ausreisepflichtige Ausländer*innen alle Voraussetzungen für die Ausbildungsduldung erfüllen UND der eigene Lebensunterhalt als gesichert gelten. 

Voraussetzungen und Unterschiede zwischen Ausbildungsduldung und Aufenthaltserlaubnis für die Ausbildung können Sie unserer Übersichtstabelle entnehmen. 

Was ist die Aufenthaltserlaubnis für die Ausbildung für ausreisepflichtige Ausländer*innen?
Akkordeonelement

Zum 01.03.2024 wurde mit dem §16g im Aufenthaltsgesetz zusätzlich zur Ausbildungsduldung die Möglichkeit eingeräumt, eine Aufenthaltserlaubnis für die Ausbildung zu erlangen. Dazu müssen ausreisepflichtige Ausländer*innen alle Voraussetzungen für die Ausbildungsduldung erfüllen UND der eigene Lebensunterhalt als gesichert gelten. 

Voraussetzungen und Unterschiede zwischen Ausbildungsduldung und Aufenthaltserlaubnis für die Ausbildung können Sie unserer Übersichtstabelle entnehmen. 

Was ist die Beschäftigungsduldung?

Die Beschäftigungsduldung nach § 60d AufenthG ist eine Sonderform der Duldung aus dringenden persönlichen Gründen (§ 60a Abs. 2 S. 3 AufenthG). Sie wird an Personen erteilt, die bis zum 31.12.2022 eingereist sind, sich seit mindestens 12 Monaten in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis mit mindestens 20 Arbeitsstunden pro Woche befinden und ebenso seit 12 Monaten im Status der Duldung sind. Ihr Lebensunterhalt muss gesichert und i.d.R. die Identität geklärt sein. Diese, sowie die weitere Voraussetzungen für die Beschäftigungsduldung können Sie unserem Zielgruppenflyer entnehmen - dieser wird in Kürze hier veröffentlicht.

Ähnlich wie die Ausbildungsduldung schützt die Beschäftigungsduldung auch vor Abschiebung. Die Beschäftigungsduldung wird für 30 Monate erteilt. I.d.R. erfüllen Geduldete mit Beschäftigungsduldung nach Ablauf der 30 Monaten bereits die Voraussetzungen für eine Aufenthaltsgewährung für nachhaltige Integration. Sollte dies nicht der Fall sein, besteht die Möglichkeit, diese nach Ablauf der Beschäftigungsduldung erneut zu beantragen. 

Was ist die Beschäftigungsduldung?
Akkordeonelement

Die Beschäftigungsduldung nach § 60d AufenthG ist eine Sonderform der Duldung aus dringenden persönlichen Gründen (§ 60a Abs. 2 S. 3 AufenthG). Sie wird an Personen erteilt, die bis zum 31.12.2022 eingereist sind, sich seit mindestens 12 Monaten in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis mit mindestens 20 Arbeitsstunden pro Woche befinden und ebenso seit 12 Monaten im Status der Duldung sind. Ihr Lebensunterhalt muss gesichert und i.d.R. die Identität geklärt sein. Diese, sowie die weitere Voraussetzungen für die Beschäftigungsduldung können Sie unserem Zielgruppenflyer entnehmen - dieser wird in Kürze hier veröffentlicht.

Ähnlich wie die Ausbildungsduldung schützt die Beschäftigungsduldung auch vor Abschiebung. Die Beschäftigungsduldung wird für 30 Monate erteilt. I.d.R. erfüllen Geduldete mit Beschäftigungsduldung nach Ablauf der 30 Monaten bereits die Voraussetzungen für eine Aufenthaltsgewährung für nachhaltige Integration. Sollte dies nicht der Fall sein, besteht die Möglichkeit, diese nach Ablauf der Beschäftigungsduldung erneut zu beantragen. 

Was ist das Chancenaufenthaltsrecht?

Das Gesetz zu §104c AufenthG ist seit dem 31. Dezember 2022 in Kraft und wurde für Personen geschaffen, die bereits seit langer Zeit mit einer Duldung in Deutschland leben. Es betrifft nur Personen, die sich zum 31. Oktober 2022 seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis in Deutschland aufgehalten haben (also spätestens seit dem 31.10.2017) und aktuell den Status der Duldung besitzen.

Das Besondere daran ist, dass für die Erteilung dieser Aufenthaltserlaubnis auf einige Regelerteilungsvoraussetzungen verzichtet wird – darunter:

  • die Sicherung des Lebensunterhalts,
  • die geklärte Identität,
  • die Erfüllung der Passpflicht sowie
  • die Einreise mit dem erforderlichen Visum.

Das Gesetz sieht vor, dass Personen mit einem Chancenaufenthalt 18 Monate Zeit haben, um diese Voraussetzungen nachzuholen und die Bedingungen für einen Übergang in eine Aufenthaltserlaubnis nach §25a oder § 25b AufenthG zu erfüllen.

Das Gesetz ist bis zum 31. Dezember 2025 gültig. Nur bis zu diesem Zeitpunkt werden Anträge bei der Ausländerbehörde entgegengenommen.

Was ist das Chancenaufenthaltsrecht?
Akkordeonelement

Das Gesetz zu §104c AufenthG ist seit dem 31. Dezember 2022 in Kraft und wurde für Personen geschaffen, die bereits seit langer Zeit mit einer Duldung in Deutschland leben. Es betrifft nur Personen, die sich zum 31. Oktober 2022 seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis in Deutschland aufgehalten haben (also spätestens seit dem 31.10.2017) und aktuell den Status der Duldung besitzen.

Das Besondere daran ist, dass für die Erteilung dieser Aufenthaltserlaubnis auf einige Regelerteilungsvoraussetzungen verzichtet wird – darunter:

  • die Sicherung des Lebensunterhalts,
  • die geklärte Identität,
  • die Erfüllung der Passpflicht sowie
  • die Einreise mit dem erforderlichen Visum.

Das Gesetz sieht vor, dass Personen mit einem Chancenaufenthalt 18 Monate Zeit haben, um diese Voraussetzungen nachzuholen und die Bedingungen für einen Übergang in eine Aufenthaltserlaubnis nach §25a oder § 25b AufenthG zu erfüllen.

Das Gesetz ist bis zum 31. Dezember 2025 gültig. Nur bis zu diesem Zeitpunkt werden Anträge bei der Ausländerbehörde entgegengenommen.

Was ist die Aufenthaltsgewährung für gut integrierte Jugendliche und junge Volljährige?

Junge Menschen, die eine Duldung oder eine Aufenthaltserlaubnis nach §104c AufenthG besitzen und weitere Voraussetzungen erfüllen, können eine Aufenthaltserlaubnis für gut integrierte Jugendliche und junge Volljährige gemäß §25a Aufenthaltsgesetz (AufenthG) erhalten.

Für die Aufenthaltserlaubnis nach §25a AufenthG gelten folgende Voraussetzungen:

  • Drei Jahre ununterbrochener Voraufenthalt in Deutschland mit Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltsgestattung oder Duldung.
  • Mindestens 12 Monate Vorduldungszeit oder aktueller Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach §104c AufenthG (Chancenaufenthaltsrecht).
  • Die Person ist mindestens 14 Jahre alt, aber noch nicht 27 Jahre.
  • Erfolgreicher Schulbesuch oder ein anerkannter Schul- bzw. Berufsabschluss in Deutschland liegt vor.
  • Es besteht eine positive Integrationsprognose – also die Einschätzung der Ausländerbehörde, dass sich die Person gut in Deutschland einfügen wird.
  • Die Person selbst oder ihre Eltern können den Lebensunterhalt eigenständig sichern (dies gilt nicht, wenn die Person noch zur Schule geht, eine Ausbildung macht oder studiert).
  • Die Identität ist geklärt, und der Reisepass wurde in der Regel bei der Ausländerbehörde vorgelegt.

Weitere Informationen zum §25a AufenthG finden Sie in der Arbeitshilfe des Flüchtlingsrat Baden-Württemberg. 

Was ist die Aufenthaltsgewährung für gut integrierte Jugendliche und junge Volljährige?
Akkordeonelement

Junge Menschen, die eine Duldung oder eine Aufenthaltserlaubnis nach §104c AufenthG besitzen und weitere Voraussetzungen erfüllen, können eine Aufenthaltserlaubnis für gut integrierte Jugendliche und junge Volljährige gemäß §25a Aufenthaltsgesetz (AufenthG) erhalten.

Für die Aufenthaltserlaubnis nach §25a AufenthG gelten folgende Voraussetzungen:

  • Drei Jahre ununterbrochener Voraufenthalt in Deutschland mit Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltsgestattung oder Duldung.
  • Mindestens 12 Monate Vorduldungszeit oder aktueller Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach §104c AufenthG (Chancenaufenthaltsrecht).
  • Die Person ist mindestens 14 Jahre alt, aber noch nicht 27 Jahre.
  • Erfolgreicher Schulbesuch oder ein anerkannter Schul- bzw. Berufsabschluss in Deutschland liegt vor.
  • Es besteht eine positive Integrationsprognose – also die Einschätzung der Ausländerbehörde, dass sich die Person gut in Deutschland einfügen wird.
  • Die Person selbst oder ihre Eltern können den Lebensunterhalt eigenständig sichern (dies gilt nicht, wenn die Person noch zur Schule geht, eine Ausbildung macht oder studiert).
  • Die Identität ist geklärt, und der Reisepass wurde in der Regel bei der Ausländerbehörde vorgelegt.

Weitere Informationen zum §25a AufenthG finden Sie in der Arbeitshilfe des Flüchtlingsrat Baden-Württemberg. 

Was ist die Aufenthaltsgewährung für nachhaltige Integration?

In § 25b AufenthG ist geregelt, dass Menschen mit einer Duldung, die sich seit längerer Zeit in Deutschland aufhalten, unter bestimmten Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis wegen „nachhaltiger Integration“ erhalten sollen. Die Aufenthaltserlaubnis können Sie bei der Ausländerbehörde beantragen. 

Für die Aufenthaltserlaubnis nach §25b AufenthG gelten folgende Voraussetzungen:

  • Die Person muss zur Zeit der Beantragung geduldet sein (Ausweispapier: Duldung) und 
  • schon seit sechs Jahren oder länger ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis in Deutschland leben. Wenn die Person mit einem minderjährigen, unverheirateten Kind zusammenlebt, verkürzt sich diese Zeit auf vier Jahre. 
  • Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung (fdGO) der Bundesrepublik Deutschland und Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsverordnung und der Lebensweise in Deutschland liegen vor. Die Grundkenntnisse gelten als nachgewiesen, wenn der Test „Leben in Deutschland“ bestanden wurde oder ein deutscher Schulabschluss vorhanden ist. 
  • Der Lebensunterhalt für sich und den der Bedarfsgemeinschaft ist überwiegend durch Erwerbstätigkeit gesichert oder es ist zu erwarten, dass die Person dazu in der Zukunft in der Lage sein wird. 
  • Mündliche Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 
  • Als Eltern muss nachgewiesen werden, dass eigene Kinder im schulpflichtigen Alter tatsächlich zur Schule gehen, z. B. über eine Schulbescheinigung und Schulzeugnisse.
  • Anerkannter und gültiger Reisepass aus dem Herkunftsland muss vorliegen. Die Behörden können in seltenen Fällen im Ermessen von dieser Voraussetzung absehen.

 

Weitere Informationen zum §25b AufenthG finden Sie in der Arbeitshilfe des Flüchtlingsrat Baden-Württemberg.

Was ist die Aufenthaltsgewährung für nachhaltige Integration?
Akkordeonelement

In § 25b AufenthG ist geregelt, dass Menschen mit einer Duldung, die sich seit längerer Zeit in Deutschland aufhalten, unter bestimmten Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis wegen „nachhaltiger Integration“ erhalten sollen. Die Aufenthaltserlaubnis können Sie bei der Ausländerbehörde beantragen. 

Für die Aufenthaltserlaubnis nach §25b AufenthG gelten folgende Voraussetzungen:

  • Die Person muss zur Zeit der Beantragung geduldet sein (Ausweispapier: Duldung) und 
  • schon seit sechs Jahren oder länger ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis in Deutschland leben. Wenn die Person mit einem minderjährigen, unverheirateten Kind zusammenlebt, verkürzt sich diese Zeit auf vier Jahre. 
  • Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung (fdGO) der Bundesrepublik Deutschland und Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsverordnung und der Lebensweise in Deutschland liegen vor. Die Grundkenntnisse gelten als nachgewiesen, wenn der Test „Leben in Deutschland“ bestanden wurde oder ein deutscher Schulabschluss vorhanden ist. 
  • Der Lebensunterhalt für sich und den der Bedarfsgemeinschaft ist überwiegend durch Erwerbstätigkeit gesichert oder es ist zu erwarten, dass die Person dazu in der Zukunft in der Lage sein wird. 
  • Mündliche Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 
  • Als Eltern muss nachgewiesen werden, dass eigene Kinder im schulpflichtigen Alter tatsächlich zur Schule gehen, z. B. über eine Schulbescheinigung und Schulzeugnisse.
  • Anerkannter und gültiger Reisepass aus dem Herkunftsland muss vorliegen. Die Behörden können in seltenen Fällen im Ermessen von dieser Voraussetzung absehen.

 

Weitere Informationen zum §25b AufenthG finden Sie in der Arbeitshilfe des Flüchtlingsrat Baden-Württemberg.

Was ist ein Härtefallantrag?

Im September 2005 wurde auf Grundlage des neu geschaffenen §23a des Aufenthaltsgesetzes die Härtefallkommission Baden-Württemberg ins Leben gerufen. Dieses unabhängige und weisungsfreie Gremium prüft Einzelfälle von Menschen, die nach den Regelungen des Aufenthaltsgesetzes kein Aufenthaltsrecht erlangen konnten.

Ziel ist es zu beurteilen, ob besondere humanitäre Gründe vorliegen, die eine Aufenthaltserlaubnis rechtfertigen. Dabei steht nicht das mögliche Schicksal nach einer Rückkehr ins Herkunftsland im Mittelpunkt, sondern vielmehr der Grad der Integration in Deutschland.

Eine Härtefalleingabe kann entweder von der betroffenen Person selbst oder – mit entsprechender Vollmacht – durch Dritte eingereicht werden (z. B. durch Privatpersonen, Organisationen, Vereine, Arbeitgeber oder Rechtsbeistände).

Voraussetzung für eine Eingabe ist, dass die betroffene Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Baden-Württemberg hat und vollziehbar ausreisepflichtig ist. Zudem darf kein laufendes gerichtliches, behördliches oder parlamentarisches Verfahren (z.B. Petitionsverfahren) bestehen und kein anderer Ausschlussgrund gemäß §4 Absatz2 der Härtefallkommissionsverordnung vorliegen.

Wie Sie eine Härtefalleingabe stellen können und welche Informationen hierfür erforderlich sind, entnehmen Sie bitte dem Merkblatt der Härtefallkommission Baden-Württemberg.

Was ist ein Härtefallantrag?
Akkordeonelement

Im September 2005 wurde auf Grundlage des neu geschaffenen §23a des Aufenthaltsgesetzes die Härtefallkommission Baden-Württemberg ins Leben gerufen. Dieses unabhängige und weisungsfreie Gremium prüft Einzelfälle von Menschen, die nach den Regelungen des Aufenthaltsgesetzes kein Aufenthaltsrecht erlangen konnten.

Ziel ist es zu beurteilen, ob besondere humanitäre Gründe vorliegen, die eine Aufenthaltserlaubnis rechtfertigen. Dabei steht nicht das mögliche Schicksal nach einer Rückkehr ins Herkunftsland im Mittelpunkt, sondern vielmehr der Grad der Integration in Deutschland.

Eine Härtefalleingabe kann entweder von der betroffenen Person selbst oder – mit entsprechender Vollmacht – durch Dritte eingereicht werden (z. B. durch Privatpersonen, Organisationen, Vereine, Arbeitgeber oder Rechtsbeistände).

Voraussetzung für eine Eingabe ist, dass die betroffene Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Baden-Württemberg hat und vollziehbar ausreisepflichtig ist. Zudem darf kein laufendes gerichtliches, behördliches oder parlamentarisches Verfahren (z.B. Petitionsverfahren) bestehen und kein anderer Ausschlussgrund gemäß §4 Absatz2 der Härtefallkommissionsverordnung vorliegen.

Wie Sie eine Härtefalleingabe stellen können und welche Informationen hierfür erforderlich sind, entnehmen Sie bitte dem Merkblatt der Härtefallkommission Baden-Württemberg.

Ausbildungs- und Arbeitsförderung

Was gilt es bezüglich der Förderung der Ausbildungs- oder Arbeitsaufnahme für Geflüchtete zu beachten?

Die Bundesagentur für Arbeit verfügt über Instrumente, um Personen bei der Arbeits- oder Ausbildungsaufnahme zu unterstützen. Das gesetzliche Instrumentarium bietet, bei Vorliegen der Voraussetzungen, sowohl für die Eingliederung in den Arbeitsmarkt als auch für die Förderung der Berufsausbildung und der beruflichen Weiterbildung ein Spektrum an Maßnahmen. Verantwortlich sind die jeweils örtlich zuständigen Jobcenter und Arbeitsagenturen. Voraussetzung ist die Anmeldung als arbeitssuchend, ausbildungssuchend oder arbeitslos. Es handelt sich grundsätzlich um Leistungen, die nach Ermessen und Prognosen der Berater*innen und Vermittler*innen gewährt werden. Mögliche Kriterien für eine Förderung können sein: 

  • Voraufenthaltszeiten
  • Prognose zum Ablauf des Asylverfahrens und der einhergehende Aufenthalt in Deutschland
  • Sprachkenntnisse
  • Schulerfolg/Lernerfolg
  • Prognose bezüglich Erfolgsaussichten zur erfolgreichen Vermittlung durch die entsprechende Förderung
  • Status (Gestattung, Duldung oder Aufenthaltserlaubnis)

Wichtig ist allerdings, im Fall eines Ausschlusses aus einem Förderinstrument, eine schriftliche Begründung zu der entsprechenden Entscheidung zu erhalten. Eine Person hat immer die Möglichkeit nach § 44 SGB X einen Überprüfungsantrag zur Überprüfung einer bestimmten Entscheidung der Arbeitsagenturen oder der Jobcenter zu stellen. 

Die Vermittler*innen der Bundesagentur für Arbeit sind bemüht, den Zweck der Ausbildungs- und Arbeitsförderung zu erfüllen und suchen mit der Person gemeinsam nach möglichen ertragreichen Instrumenten für die Aufnahme einer Ausbildung oder eine Arbeitsstelle. Oft stehen aber andere Berufsgruppen stärker in Kontakt mit der geflüchteten Person, z.B. Schulsozialarbeitende, Lehrkräfte, Migrationsberater*innen, Integrationsmanager*innen, Kümmer*innen oder Sozialpädagog*innen haben viele Einblicke in das Können und Wollen der Menschen. Eine gute Zusammenarbeit mit Berufsberater*innen und Arbeitsvermittler*innen ist daher zentral. Offenheit, Zuverlässigkeit und regelmäßiger Austausch können den Zugang zu passenden Unterstützungsangeboten erleichtern. 

Was gilt es bezüglich der Förderung der Ausbildungs- oder Arbeitsaufnahme für Geflüchtete zu beachten?
Akkordeonelement

Die Bundesagentur für Arbeit verfügt über Instrumente, um Personen bei der Arbeits- oder Ausbildungsaufnahme zu unterstützen. Das gesetzliche Instrumentarium bietet, bei Vorliegen der Voraussetzungen, sowohl für die Eingliederung in den Arbeitsmarkt als auch für die Förderung der Berufsausbildung und der beruflichen Weiterbildung ein Spektrum an Maßnahmen. Verantwortlich sind die jeweils örtlich zuständigen Jobcenter und Arbeitsagenturen. Voraussetzung ist die Anmeldung als arbeitssuchend, ausbildungssuchend oder arbeitslos. Es handelt sich grundsätzlich um Leistungen, die nach Ermessen und Prognosen der Berater*innen und Vermittler*innen gewährt werden. Mögliche Kriterien für eine Förderung können sein: 

  • Voraufenthaltszeiten
  • Prognose zum Ablauf des Asylverfahrens und der einhergehende Aufenthalt in Deutschland
  • Sprachkenntnisse
  • Schulerfolg/Lernerfolg
  • Prognose bezüglich Erfolgsaussichten zur erfolgreichen Vermittlung durch die entsprechende Förderung
  • Status (Gestattung, Duldung oder Aufenthaltserlaubnis)

Wichtig ist allerdings, im Fall eines Ausschlusses aus einem Förderinstrument, eine schriftliche Begründung zu der entsprechenden Entscheidung zu erhalten. Eine Person hat immer die Möglichkeit nach § 44 SGB X einen Überprüfungsantrag zur Überprüfung einer bestimmten Entscheidung der Arbeitsagenturen oder der Jobcenter zu stellen. 

Die Vermittler*innen der Bundesagentur für Arbeit sind bemüht, den Zweck der Ausbildungs- und Arbeitsförderung zu erfüllen und suchen mit der Person gemeinsam nach möglichen ertragreichen Instrumenten für die Aufnahme einer Ausbildung oder eine Arbeitsstelle. Oft stehen aber andere Berufsgruppen stärker in Kontakt mit der geflüchteten Person, z.B. Schulsozialarbeitende, Lehrkräfte, Migrationsberater*innen, Integrationsmanager*innen, Kümmer*innen oder Sozialpädagog*innen haben viele Einblicke in das Können und Wollen der Menschen. Eine gute Zusammenarbeit mit Berufsberater*innen und Arbeitsvermittler*innen ist daher zentral. Offenheit, Zuverlässigkeit und regelmäßiger Austausch können den Zugang zu passenden Unterstützungsangeboten erleichtern. 

Wann können sich Geflüchtete arbeitslos oder arbeitssuchend/ausbildungssuchend melden?

Alle Menschen, die grundsätzlich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen, unabhängig von ihrer Herkunft und ihrem Aufenthaltsstatus in Deutschland können sich bei der zuständigen Arbeitsagentur arbeitslos, arbeitssuchend oder ausbildungssuchend melden. Ob eine Person dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht, ist ihrem Aufenthaltspapier zu entnehmen. 

Bei der Nebenbestimmung "Beschäftigung nicht erlaubt/gestattet" kann es sein, dass man von einem Arbeitsverbot ausgeht. Ggf. wird eine Anmeldung bei der zuständigen Agentur verweigert. In diesem Fall liegt es an der Person selbst (ggf. mithilfe einer Beratungsstelle) zu prüfen, ob tatsächlich ein Arbeitsverbot vorliegt. Der Hinweis "Beschäftigung nicht erlaubt/gestattet" bedeutet nicht automatisch ein rechtliches Arbeitsverbot nach § 60a Abs. 6 AufenthG – oft ist diese Nebenbestimmung im Aufenthaltspapier veraltet oder nicht aktualisiert worden. 

Bitte beachten Sie: Die Arbeitsagentur unterliegt der Beratungspflicht nach §§29ff SGB III, auch für Asylbewerber*innen, die sich noch keine drei Monate in Deutschland aufhalten und noch keinen Arbeitsmarktzugang haben. Vielen Geflüchteten ist es nicht bekannt, dass sie sich bereits während des Asylverfahrens von der Arbeitsagentur beraten lassen können und je nach Situation sogar schon gefördert werden können (z.B. Personen aus Ländern mit sogenannter guten Bleibeperspektive). Oft verhindern Sprachbarrieren die Beratung, da die Arbeitsagentur im Notfall nicht beraten kann, wenn die Person kein Deutsch spricht und keine weitere Transfersprache zur Verfügung steht. Hier müssen kreative Lösungen gefunden werden: Gibt es einen Dolmetscher*innenpool? Ehrenamtliche Sprachmittler*innen? Personen aus der Community, die schon länger in Deutschland leben?

Bei allen anderen Nebenbestimmungen zum Arbeitsmarktzugang, wie "Beschäftigung nur nach Genehmigung der Ausländerbehörde erlaubt/gestattet" oder "Beschäftigung erlaubt/gestattet" geht man von einem Zugang zum Arbeitsmarkt aus. Geflüchtete mit diesen eingetragenen Nebenbestimmungen im Ausweispapier können von der Arbeitsagentur und/oder Jobcenter beraten und gefördert werden. 

Wann können sich Geflüchtete arbeitslos oder arbeitssuchend/ausbildungssuchend melden?
Akkordeonelement

Alle Menschen, die grundsätzlich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen, unabhängig von ihrer Herkunft und ihrem Aufenthaltsstatus in Deutschland können sich bei der zuständigen Arbeitsagentur arbeitslos, arbeitssuchend oder ausbildungssuchend melden. Ob eine Person dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht, ist ihrem Aufenthaltspapier zu entnehmen. 

Bei der Nebenbestimmung "Beschäftigung nicht erlaubt/gestattet" kann es sein, dass man von einem Arbeitsverbot ausgeht. Ggf. wird eine Anmeldung bei der zuständigen Agentur verweigert. In diesem Fall liegt es an der Person selbst (ggf. mithilfe einer Beratungsstelle) zu prüfen, ob tatsächlich ein Arbeitsverbot vorliegt. Der Hinweis "Beschäftigung nicht erlaubt/gestattet" bedeutet nicht automatisch ein rechtliches Arbeitsverbot nach § 60a Abs. 6 AufenthG – oft ist diese Nebenbestimmung im Aufenthaltspapier veraltet oder nicht aktualisiert worden. 

Bitte beachten Sie: Die Arbeitsagentur unterliegt der Beratungspflicht nach §§29ff SGB III, auch für Asylbewerber*innen, die sich noch keine drei Monate in Deutschland aufhalten und noch keinen Arbeitsmarktzugang haben. Vielen Geflüchteten ist es nicht bekannt, dass sie sich bereits während des Asylverfahrens von der Arbeitsagentur beraten lassen können und je nach Situation sogar schon gefördert werden können (z.B. Personen aus Ländern mit sogenannter guten Bleibeperspektive). Oft verhindern Sprachbarrieren die Beratung, da die Arbeitsagentur im Notfall nicht beraten kann, wenn die Person kein Deutsch spricht und keine weitere Transfersprache zur Verfügung steht. Hier müssen kreative Lösungen gefunden werden: Gibt es einen Dolmetscher*innenpool? Ehrenamtliche Sprachmittler*innen? Personen aus der Community, die schon länger in Deutschland leben?

Bei allen anderen Nebenbestimmungen zum Arbeitsmarktzugang, wie "Beschäftigung nur nach Genehmigung der Ausländerbehörde erlaubt/gestattet" oder "Beschäftigung erlaubt/gestattet" geht man von einem Zugang zum Arbeitsmarkt aus. Geflüchtete mit diesen eingetragenen Nebenbestimmungen im Ausweispapier können von der Arbeitsagentur und/oder Jobcenter beraten und gefördert werden. 

Wer gilt als arbeitslos/arbeitssuchend/ausbildungssuchend?

Arbeitslos ist nach §138 SGB III, wer:
 

  1.  sich nicht in einem Beschäftigungsverhältnis befindet (Beschäftigungslosigkeit),
  2.  sich bemüht, die eigene Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen), und
  3.  den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (Verfügbarkeit).

Arbeitsuchende sind darüber hinaus nach § 15 SGB III Personen, die eine Beschäftigung als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer suchen, auch wenn sie bereits eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit ausüben. Analog sind Ausbildungssuchende Personen, die eine Berufsausbildung suchen.

Wer gilt als arbeitslos/arbeitssuchend/ausbildungssuchend?
Akkordeonelement

Arbeitslos ist nach §138 SGB III, wer:
 

  1.  sich nicht in einem Beschäftigungsverhältnis befindet (Beschäftigungslosigkeit),
  2.  sich bemüht, die eigene Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen), und
  3.  den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (Verfügbarkeit).

Arbeitsuchende sind darüber hinaus nach § 15 SGB III Personen, die eine Beschäftigung als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer suchen, auch wenn sie bereits eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit ausüben. Analog sind Ausbildungssuchende Personen, die eine Berufsausbildung suchen.

Wie melden sich Geflüchtete arbeitslos oder arbeitssuchend/ausbildungssuchend?

Die Arbeitssuchendmeldung / Ausbildungssuchendmeldung kann online, telefonisch oder persönlich gemacht werden. 

Die Arbeitslosenmeldung muss persönlich oder per digitalfähiger-ID gemacht werden. Wenn man an einer von der Bundesagentur für Arbeit geförderten Maßnahme teilnehmen möchte, wie z.B.

  • Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 45 SGB III) oder 
  • berufliche Weiterbildungen oder Anpassungsqualifizierungen (§ 81 SGB III) 

muss man in der Regel arbeitslos gemeldet sein. 

Wie melden sich Geflüchtete arbeitslos oder arbeitssuchend/ausbildungssuchend?
Akkordeonelement

Die Arbeitssuchendmeldung / Ausbildungssuchendmeldung kann online, telefonisch oder persönlich gemacht werden. 

Die Arbeitslosenmeldung muss persönlich oder per digitalfähiger-ID gemacht werden. Wenn man an einer von der Bundesagentur für Arbeit geförderten Maßnahme teilnehmen möchte, wie z.B.

  • Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 45 SGB III) oder 
  • berufliche Weiterbildungen oder Anpassungsqualifizierungen (§ 81 SGB III) 

muss man in der Regel arbeitslos gemeldet sein. 

Wer erhält Förderung von der Agentur für Arbeit?

Die Arbeitsagenturen sind zuständige Träger für den Bereich der Arbeitsförderung. Zuständigkeit der Agentur für Arbeit besteht für Personen, die arbeitslos gemeldet sind und: 

  • Arbeitslosengeld I erhalten oder
  • Asylbewerberleistungen erhalten oder
  • unbegleitete Minderjährige sind, oder
  • keine Sozialleistungen zur Lebensunterhaltssicherung erhalten. 

Asylbewerberleistungen erhalten Geflüchtete mit folgenden Ausweispapieren: 

  • Ankunftsnachweis nach § 63a AsylG
  • Aufenthaltsgestattung nach § 55 u. § 63 AsylG
  • Duldung nach § 60a AufenthG

Auch Geflüchtete mit einer Aufenthaltserlaubnis

  • wegen Krieg im Heimatland nach § 23 Abs. 1 AufenthG
  • zum vorübergehenden Aufenthalt nach § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG 

 erhalten i.d.R. Asylbewerberleistungen.

Wer erhält Förderung von der Agentur für Arbeit?
Akkordeonelement

Die Arbeitsagenturen sind zuständige Träger für den Bereich der Arbeitsförderung. Zuständigkeit der Agentur für Arbeit besteht für Personen, die arbeitslos gemeldet sind und: 

  • Arbeitslosengeld I erhalten oder
  • Asylbewerberleistungen erhalten oder
  • unbegleitete Minderjährige sind, oder
  • keine Sozialleistungen zur Lebensunterhaltssicherung erhalten. 

Asylbewerberleistungen erhalten Geflüchtete mit folgenden Ausweispapieren: 

  • Ankunftsnachweis nach § 63a AsylG
  • Aufenthaltsgestattung nach § 55 u. § 63 AsylG
  • Duldung nach § 60a AufenthG

Auch Geflüchtete mit einer Aufenthaltserlaubnis

  • wegen Krieg im Heimatland nach § 23 Abs. 1 AufenthG
  • zum vorübergehenden Aufenthalt nach § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG 

 erhalten i.d.R. Asylbewerberleistungen.

Wer erhält Förderung vom Jobcenter?

Zuständigkeit des Jobcenters besteht für Geflüchtete, die vom BAMF oder vom Verwaltungsgericht eine Schutzanerkennung erhalten haben, sowie für ehemalig Geduldete, die nach einem erfolgreichen Spurwechsel nun im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sind. 

Konkret sind dies Geflüchtete mit einer Aufenthaltserlaubnis nach Schutzgewährung, d.h.:

  • anerkannte Asylberechtigte nach § 25 Abs. 1
  • Flüchtlinge nach § 25 Abs. 2 Satz 1 (1. Alternative)
  • Subsidiär Schutzberechtigte nach § 25 Abs. 2 Satz 1 (2. Alternative)
  • Personen mit (nationalem) Abschiebeverbot nach § 25 Abs. 3 AufenthG.

Ebenso sind ehemalig Geduldete mit folgenden Aufenthaltserlaubnissen nach erfolgreichem Spurwechsel im SGB II-Leistungsbezug: 

  • § 16g (Berufsausbildung für Ausreisepflichtige)
  • § 19d (Qualifizierte Geduldete zum Zweck der Beschäftigung)
  • § 23a (Härtefälle)
  • § 25 Abs. 5 (Rechtliches oder tatsächliches Ausreisehindernis)
  • § 25a Abs. 1 (Gut integrierte junge Menschen nach dreijährigem Aufenthalt)
  • § 25a Abs. 2 Satz 1, 2, 3 oder 5 (Für Eltern, Ehe- und Lebenspartner*innen und Geschwister der gut integrierten jungen Menschen)
  • § 25b Abs. 1 (Nachhaltige Integration)
  • § 25b Abs. 4 (Für Ehe- und Lebenspartner*innen und minderjährige ledige Kinder von „Bleibeberechtigten“)
  • § 104c (Chancen-Aufenthaltsrecht für 18 Monate)

Personen, die Leistungen im Rahmen des AsylbLG erhalten, sind von der Förderung des Jobcenters ausgeschlossen. 

 

Wer erhält Förderung vom Jobcenter?
Akkordeonelement

Zuständigkeit des Jobcenters besteht für Geflüchtete, die vom BAMF oder vom Verwaltungsgericht eine Schutzanerkennung erhalten haben, sowie für ehemalig Geduldete, die nach einem erfolgreichen Spurwechsel nun im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sind. 

Konkret sind dies Geflüchtete mit einer Aufenthaltserlaubnis nach Schutzgewährung, d.h.:

  • anerkannte Asylberechtigte nach § 25 Abs. 1
  • Flüchtlinge nach § 25 Abs. 2 Satz 1 (1. Alternative)
  • Subsidiär Schutzberechtigte nach § 25 Abs. 2 Satz 1 (2. Alternative)
  • Personen mit (nationalem) Abschiebeverbot nach § 25 Abs. 3 AufenthG.

Ebenso sind ehemalig Geduldete mit folgenden Aufenthaltserlaubnissen nach erfolgreichem Spurwechsel im SGB II-Leistungsbezug: 

  • § 16g (Berufsausbildung für Ausreisepflichtige)
  • § 19d (Qualifizierte Geduldete zum Zweck der Beschäftigung)
  • § 23a (Härtefälle)
  • § 25 Abs. 5 (Rechtliches oder tatsächliches Ausreisehindernis)
  • § 25a Abs. 1 (Gut integrierte junge Menschen nach dreijährigem Aufenthalt)
  • § 25a Abs. 2 Satz 1, 2, 3 oder 5 (Für Eltern, Ehe- und Lebenspartner*innen und Geschwister der gut integrierten jungen Menschen)
  • § 25b Abs. 1 (Nachhaltige Integration)
  • § 25b Abs. 4 (Für Ehe- und Lebenspartner*innen und minderjährige ledige Kinder von „Bleibeberechtigten“)
  • § 104c (Chancen-Aufenthaltsrecht für 18 Monate)

Personen, die Leistungen im Rahmen des AsylbLG erhalten, sind von der Förderung des Jobcenters ausgeschlossen. 

 

Fragen aus unseren Schulungen

Wie erhält man einen Berechtigungsschein für einen Integrationskurs und einen Berufssprachkurs?

Es liegt in der Verantwortung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF), Berechtigungsscheine für die Teilnahme an einem Integrationskurs auszustellen. Der entsprechende Antrag auf Zulassung muss ausgefüllt und unterschrieben an die zuständige Regionalstelle geschickt werden. Wenn bereits ein Kursplatz oder ein Kursträger gefunden worden ist, kann dies bei der Beantragung der Zulassung unterstützen. Alternativ kann man, sobald man vom BAMF eine Zulassung zum Integrationskurs (Berechtigungsschein) erhalten hat, sich einen Integrationskursträger aussuchen.

Die Zulassung zum Integrationskurs ist ein Jahr gültig. In der Bestätigung steht unter „Die Teilnahmeberechtigung ist gültig bis...“ ein Datum, bis zu dem die Person sich bei einem Kursträger zum Integrationskurs anmelden kann. Zur Sicherstellung einer zeitnahen Kursteilnahme kann das BAMF in manchen Fällen zu einem bestimmten Kursträger schicken.

Neben dem BAMF können Teilnahmeberechtigungen für die Teilnahme an einem Berufssprachkurs auch durch Agenturen für Arbeit und Jobcenter ausgestellt werden, wenn die Person

ausbildungssuchend gemeldet ist oder

  • arbeitsuchend gemeldet ist oder
  • arbeitslos gemeldet sind oder
  • sich in einer Aus- oder Weiterbildungsmaßnahme der Agentur für Arbeit befindet oder
  • Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezieht.

In diesem Fall wird die Person durch die zuständige Agentur für Arbeit bzw. das Jobcenter zur Teilnahme an einem Berufssprachkurs berechtigt. Mit der Berechtigung erhält die Person eine Liste von demnächst beginnenden Berufssprachkursen in der Nähe ihres Wohnortes (sogenannter KURSNET-Ausdruck).

Beim BAMF kann ebenso einen Antrag auf Teilnahmeberechtigung für einen Berufssprachkurs gestellt werden, wenn die Person nicht ausbildungssuchend, arbeitsuchend oder arbeitslos gemeldet ist und keine Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezieht und

  • beschäftigt ist oder
  • begleitend zur Anerkennung eines ausländischen Berufsabschlusses oder
  • für die Erteilung einer Berufserlaubnis ein bestimmtes Sprachniveau benötigt oder
  • eine Berufsausbildung absolviert oder
  • sich auf eine Berufsausbildung vorbereiten möchte. 

Tabellarische Zusammenfassung zur Berechtigung für Berufssprachkurse: 

1. Beschäftigte   Wenn Sie bereits beschäftigt sind, wird der Antrag direkt beim BAMF gestellt. 2. Personen mit Leistungsbezug  Wenn Sie Leistungen von Jobcenter oder der Agentur für Arbeit erhalten, wenden Sie sich bitte direkt an Ihren zuständigen Leistungsträger. Dort kann Ihnen die Teilnahmeberechtigung nach Absprache ausgestellt werden. Kosten: Die Kurse werden vom BAMF gefördert und sind für die Teilnehmenden in der Regel kostenfrei. Beschäftigte, deren zu versteuerndes Jahreseinkommen 20.000 Euro übersteigt, leisten einen Beitrag von 256 Euro pro 100 Unterrichtseinheiten.
 

Wie erhält man einen Berechtigungsschein für einen Integrationskurs und einen Berufssprachkurs?
Akkordeonelement

Es liegt in der Verantwortung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF), Berechtigungsscheine für die Teilnahme an einem Integrationskurs auszustellen. Der entsprechende Antrag auf Zulassung muss ausgefüllt und unterschrieben an die zuständige Regionalstelle geschickt werden. Wenn bereits ein Kursplatz oder ein Kursträger gefunden worden ist, kann dies bei der Beantragung der Zulassung unterstützen. Alternativ kann man, sobald man vom BAMF eine Zulassung zum Integrationskurs (Berechtigungsschein) erhalten hat, sich einen Integrationskursträger aussuchen.

Die Zulassung zum Integrationskurs ist ein Jahr gültig. In der Bestätigung steht unter „Die Teilnahmeberechtigung ist gültig bis...“ ein Datum, bis zu dem die Person sich bei einem Kursträger zum Integrationskurs anmelden kann. Zur Sicherstellung einer zeitnahen Kursteilnahme kann das BAMF in manchen Fällen zu einem bestimmten Kursträger schicken.

Neben dem BAMF können Teilnahmeberechtigungen für die Teilnahme an einem Berufssprachkurs auch durch Agenturen für Arbeit und Jobcenter ausgestellt werden, wenn die Person

ausbildungssuchend gemeldet ist oder

  • arbeitsuchend gemeldet ist oder
  • arbeitslos gemeldet sind oder
  • sich in einer Aus- oder Weiterbildungsmaßnahme der Agentur für Arbeit befindet oder
  • Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezieht.

In diesem Fall wird die Person durch die zuständige Agentur für Arbeit bzw. das Jobcenter zur Teilnahme an einem Berufssprachkurs berechtigt. Mit der Berechtigung erhält die Person eine Liste von demnächst beginnenden Berufssprachkursen in der Nähe ihres Wohnortes (sogenannter KURSNET-Ausdruck).

Beim BAMF kann ebenso einen Antrag auf Teilnahmeberechtigung für einen Berufssprachkurs gestellt werden, wenn die Person nicht ausbildungssuchend, arbeitsuchend oder arbeitslos gemeldet ist und keine Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezieht und

  • beschäftigt ist oder
  • begleitend zur Anerkennung eines ausländischen Berufsabschlusses oder
  • für die Erteilung einer Berufserlaubnis ein bestimmtes Sprachniveau benötigt oder
  • eine Berufsausbildung absolviert oder
  • sich auf eine Berufsausbildung vorbereiten möchte. 

Tabellarische Zusammenfassung zur Berechtigung für Berufssprachkurse: 

1. Beschäftigte   Wenn Sie bereits beschäftigt sind, wird der Antrag direkt beim BAMF gestellt. 2. Personen mit Leistungsbezug  Wenn Sie Leistungen von Jobcenter oder der Agentur für Arbeit erhalten, wenden Sie sich bitte direkt an Ihren zuständigen Leistungsträger. Dort kann Ihnen die Teilnahmeberechtigung nach Absprache ausgestellt werden. Kosten: Die Kurse werden vom BAMF gefördert und sind für die Teilnehmenden in der Regel kostenfrei. Beschäftigte, deren zu versteuerndes Jahreseinkommen 20.000 Euro übersteigt, leisten einen Beitrag von 256 Euro pro 100 Unterrichtseinheiten.
 

Muss die Bundesagentur für Arbeit (BA) bei einer Einstiegsqualifizierung (EQ) die Arbeitsmarktprüfung durchführen, oder liegt die Genehmigung ausschließlich bei der Ausländerbehörde?

Die Einstiegsqualifizierung (EQ) erfordert kein Zustimmungsverfahren durch die Bundesagentur für Arbeit (BA). Dies ist in § 32 der Beschäftigungsverordnung sowie § 22 des Mindestlohngesetzes geregelt. Geflüchtete mit Aufenthaltsgestattung und Duldung, die eine EQ absolvieren möchten, benötigen hierfür lediglich die Genehmigung der zuständigen Ausländerbehörde.

Unternehmen und Betriebe müssen jedoch vor Beginn der EQ-Laufzeit einen Förderantrag bei der BA einreichen, die für den Wohnsitz des Teilnehmenden zuständig ist. Die Entscheidung über die Förderung wird schriftlich durch einen Bescheid mitgeteilt. 
 

Muss die Bundesagentur für Arbeit (BA) bei einer Einstiegsqualifizierung (EQ) die Arbeitsmarktprüfung durchführen, oder liegt die Genehmigung ausschließlich bei der Ausländerbehörde?
Akkordeonelement

Die Einstiegsqualifizierung (EQ) erfordert kein Zustimmungsverfahren durch die Bundesagentur für Arbeit (BA). Dies ist in § 32 der Beschäftigungsverordnung sowie § 22 des Mindestlohngesetzes geregelt. Geflüchtete mit Aufenthaltsgestattung und Duldung, die eine EQ absolvieren möchten, benötigen hierfür lediglich die Genehmigung der zuständigen Ausländerbehörde.

Unternehmen und Betriebe müssen jedoch vor Beginn der EQ-Laufzeit einen Förderantrag bei der BA einreichen, die für den Wohnsitz des Teilnehmenden zuständig ist. Die Entscheidung über die Förderung wird schriftlich durch einen Bescheid mitgeteilt. 
 

Welche Maßnahmen nach dem SGB III für Personen mit eingeschränktem Arbeitsmarktzugang sind genehmigungspflichtig und welche genehmigungsfrei?

Bei bestimmten Maßnahmen nach dem SGB III stellt sich die Frage, ob eine Genehmigung der Ausländerbehörde (ABH) erforderlich ist, da sie als Beschäftigung gelten, oder ob lediglich die Zustimmung und Kostenübernahme durch die Arbeitsagentur notwendig ist.

Der Verein GGUA e.V. hat hierzu eine tabellarische Übersicht erstellt, die detailliert aufzeigt, welche Maßnahmen eine Arbeitserlaubnis bzw. eine Zustimmung zur Beschäftigung erfordern (bitte den Aktualisierungsstand beachten). 

Zusammenfassend lassen sich die wichtigsten Punkte wie folgt darstellen:

§45 SGB III benötigt keine Genehmigung der Ausländerbehörde; Einstiegsqualifizierung und Praktikum im Rahmen berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen ja.

 

Welche Maßnahmen nach dem SGB III für Personen mit eingeschränktem Arbeitsmarktzugang sind genehmigungspflichtig und welche genehmigungsfrei?
Akkordeonelement

Bei bestimmten Maßnahmen nach dem SGB III stellt sich die Frage, ob eine Genehmigung der Ausländerbehörde (ABH) erforderlich ist, da sie als Beschäftigung gelten, oder ob lediglich die Zustimmung und Kostenübernahme durch die Arbeitsagentur notwendig ist.

Der Verein GGUA e.V. hat hierzu eine tabellarische Übersicht erstellt, die detailliert aufzeigt, welche Maßnahmen eine Arbeitserlaubnis bzw. eine Zustimmung zur Beschäftigung erfordern (bitte den Aktualisierungsstand beachten). 

Zusammenfassend lassen sich die wichtigsten Punkte wie folgt darstellen:

§45 SGB III benötigt keine Genehmigung der Ausländerbehörde; Einstiegsqualifizierung und Praktikum im Rahmen berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen ja.

 

Was gilt bezüglich dem Arbeitsmarktzugang für Personen, die bereits in einem anderen EU-Staat einen Schutzstatus besitzen?

Für Personen, die in einem anderen EU-Staat internationalen Schutz erhalten haben (d.h. Flüchtlingsschutz oder subsidiären Schutz) gibt es begrenzte rechtliche Möglichkeiten, nach Deutschland zu reisen oder in Deutschland zu wohnen. 

  • Zum Beispiel können international Schutzberechtigten bis zu 90 Tage innerhalb 180 Tage ohne Visum in Schengen-Staaten reisen (Artikel 21 Schenken-Übereinkommen) oder
  • nach fünf Jahren rechtmäßigem Aufenthalt im zuständigen Mitgliedstaat besteht die Möglichkeit, eine EU-Daueraufenthaltsgenehmigung zu erhalten, sofern die entsprechenden Voraussetzungen – etwa zum Lebensunterhalt, zu Sprachkenntnissen und anderen Integrationsanforderungen – erfüllt sind. Auch für Schutzberechtigte in Deutschland kann es sinnvoll sein zu prüfen, ob in einem konkreten Fall die Beantragung einer EU-Daueraufenthaltsgenehmigung gegenüber einer klassischen Niederlassungserlaubnis vorteilhafter ist. Die Unterschiede zwischen der Niederlassungserlaubnis und dem Daueraufenthalt-EU hat unser Kooperationspartner NUiF - Netzwerk Unternehmen integrieren Flüchtlinge auf seiner Homepage zusammengestellt.
  • Vor Ablauf der fünf Jahre bis zur Beantragung der Daueraufenthaltsberechtigung-EU können international Schutzberechtigte bei der deutschen Botschaft des europäischen Landes, in dem sie Schutz genießen, ein Visum beantragen und im Rahmen der Fachkräfteeinwanderung nach Deutschland einreisen, sofern sie die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen.
  • Schließlich hat die EU in den letzten Jahren Initiativen ergriffen, um die Mobilität innerhalb der EU auch für Drittstaatsangehörige zu fördern und zu erleichtern, z.B. die Blaue-Karte EU.

Aus verschiedenen Gründen kommt vor, dass Personen mit internationalem Schutz nach Deutschland weiterreisen, um dort einen weiteren Asylantrag (Zweitantrag) zu stellen. Ein weiteres Asylverfahren kann nur dann durchgeführt werden, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Verfahrens zuständig ist. Asylanträge von Personen, denen bereits in einem anderen Mitgliedstaat (dem ersten Staat) internationaler Schutz gewährt wurde, können deswegen als unzulässig betrachtet werden. Deutschland ist in diesem Fall nicht verpflichtet zu prüfen, ob die antragstellende Person die Voraussetzungen für internationalen Schutz erfüllt. Der Antrag wird nach §29 AsylG als unzulässig abgelehnt. Diese Personen erhalten in der Regel, wenn eine Abschiebung nicht möglich ist, eine Duldung - oft eine nach § 60 b Duldung für Personen mit ungeklärter Identität und entsprechend auch ein Arbeitsverbot nach § 60 b Abs. 5 AufenthG. Internationale Schutzberechtigte in anderen Mitgliedstaaten der EU dürfen nach einer unzulässigen Ablehnung also oft nicht mehr arbeiten. Aber das ist nicht immer der Fall: 

  • Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat klargestellt, dass Anträge von Personen, denen bereits internationaler Schutz zuerkannt wurde, nicht als unzulässig betrachtet werden dürfen, wenn das Risiko besteht, dass die antragstellende Person im Erststaat in einer Weise behandelt würde, die mit bestimmten Grundrechten unvereinbar ist. Von besonderer Bedeutung ist dabei, dass niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt werden darf. In Deutschland haben in den vergangenen Jahren mehrere Entscheidungen der oberen Verwaltungsgerichte Rücküberstellungen in Mitgliedstaaten untersagt, weil der Asylantrag nach den Urteilen des EuGH aufgrund eines ernsthaften Risikos unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung nicht als unzulässig abgelehnt werden durfte.
  • Im Fall einer Ausbildungsaufnahme, die vor der Entscheidung des BAMF über die Unzulässigkeit des Asylantrags begonnen wurde, hat das Verwaltungsgericht Schleswig im Oktober 2025 entschieden, dass der Antragstellende eine Ausbildungsduldung erhalten kann. Bei einem sogenannten Unzulässigkeitsbescheid wird grundsätzlich die freiwillige Ausreise angeordnet. Erfolgt diese nicht, gilt dies jedoch nicht als vereitelte Abschiebung. Eine Ausbildungsduldung wäre dann ausgeschlossen, wenn die betroffene Person ursächlich eine Abschiebung verhindert hat. Nach Auffassung des VG Schleswig stellt die Weigerung, freiwillig auszureisen, in dieser Konstellation keinen Ausschlussgrund dar, sodass eine Ausbildungsduldung erteilt werden kann.
Was gilt bezüglich dem Arbeitsmarktzugang für Personen, die bereits in einem anderen EU-Staat einen Schutzstatus besitzen?
Akkordeonelement

Für Personen, die in einem anderen EU-Staat internationalen Schutz erhalten haben (d.h. Flüchtlingsschutz oder subsidiären Schutz) gibt es begrenzte rechtliche Möglichkeiten, nach Deutschland zu reisen oder in Deutschland zu wohnen. 

  • Zum Beispiel können international Schutzberechtigten bis zu 90 Tage innerhalb 180 Tage ohne Visum in Schengen-Staaten reisen (Artikel 21 Schenken-Übereinkommen) oder
  • nach fünf Jahren rechtmäßigem Aufenthalt im zuständigen Mitgliedstaat besteht die Möglichkeit, eine EU-Daueraufenthaltsgenehmigung zu erhalten, sofern die entsprechenden Voraussetzungen – etwa zum Lebensunterhalt, zu Sprachkenntnissen und anderen Integrationsanforderungen – erfüllt sind. Auch für Schutzberechtigte in Deutschland kann es sinnvoll sein zu prüfen, ob in einem konkreten Fall die Beantragung einer EU-Daueraufenthaltsgenehmigung gegenüber einer klassischen Niederlassungserlaubnis vorteilhafter ist. Die Unterschiede zwischen der Niederlassungserlaubnis und dem Daueraufenthalt-EU hat unser Kooperationspartner NUiF - Netzwerk Unternehmen integrieren Flüchtlinge auf seiner Homepage zusammengestellt.
  • Vor Ablauf der fünf Jahre bis zur Beantragung der Daueraufenthaltsberechtigung-EU können international Schutzberechtigte bei der deutschen Botschaft des europäischen Landes, in dem sie Schutz genießen, ein Visum beantragen und im Rahmen der Fachkräfteeinwanderung nach Deutschland einreisen, sofern sie die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen.
  • Schließlich hat die EU in den letzten Jahren Initiativen ergriffen, um die Mobilität innerhalb der EU auch für Drittstaatsangehörige zu fördern und zu erleichtern, z.B. die Blaue-Karte EU.

Aus verschiedenen Gründen kommt vor, dass Personen mit internationalem Schutz nach Deutschland weiterreisen, um dort einen weiteren Asylantrag (Zweitantrag) zu stellen. Ein weiteres Asylverfahren kann nur dann durchgeführt werden, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Verfahrens zuständig ist. Asylanträge von Personen, denen bereits in einem anderen Mitgliedstaat (dem ersten Staat) internationaler Schutz gewährt wurde, können deswegen als unzulässig betrachtet werden. Deutschland ist in diesem Fall nicht verpflichtet zu prüfen, ob die antragstellende Person die Voraussetzungen für internationalen Schutz erfüllt. Der Antrag wird nach §29 AsylG als unzulässig abgelehnt. Diese Personen erhalten in der Regel, wenn eine Abschiebung nicht möglich ist, eine Duldung - oft eine nach § 60 b Duldung für Personen mit ungeklärter Identität und entsprechend auch ein Arbeitsverbot nach § 60 b Abs. 5 AufenthG. Internationale Schutzberechtigte in anderen Mitgliedstaaten der EU dürfen nach einer unzulässigen Ablehnung also oft nicht mehr arbeiten. Aber das ist nicht immer der Fall: 

  • Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat klargestellt, dass Anträge von Personen, denen bereits internationaler Schutz zuerkannt wurde, nicht als unzulässig betrachtet werden dürfen, wenn das Risiko besteht, dass die antragstellende Person im Erststaat in einer Weise behandelt würde, die mit bestimmten Grundrechten unvereinbar ist. Von besonderer Bedeutung ist dabei, dass niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt werden darf. In Deutschland haben in den vergangenen Jahren mehrere Entscheidungen der oberen Verwaltungsgerichte Rücküberstellungen in Mitgliedstaaten untersagt, weil der Asylantrag nach den Urteilen des EuGH aufgrund eines ernsthaften Risikos unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung nicht als unzulässig abgelehnt werden durfte.
  • Im Fall einer Ausbildungsaufnahme, die vor der Entscheidung des BAMF über die Unzulässigkeit des Asylantrags begonnen wurde, hat das Verwaltungsgericht Schleswig im Oktober 2025 entschieden, dass der Antragstellende eine Ausbildungsduldung erhalten kann. Bei einem sogenannten Unzulässigkeitsbescheid wird grundsätzlich die freiwillige Ausreise angeordnet. Erfolgt diese nicht, gilt dies jedoch nicht als vereitelte Abschiebung. Eine Ausbildungsduldung wäre dann ausgeschlossen, wenn die betroffene Person ursächlich eine Abschiebung verhindert hat. Nach Auffassung des VG Schleswig stellt die Weigerung, freiwillig auszureisen, in dieser Konstellation keinen Ausschlussgrund dar, sodass eine Ausbildungsduldung erteilt werden kann.
Wie ist die aktuelle Situation bei Rücküberstellungen nach Italien?

In zwei Rundschreiben hatte Italiens Regierung 2022 erklärt, keine Rücküberstellungsgesuche mehr anzunehmen; Ausnahmen gälten nur bei Familienzusammenführungen. Der Europäische Gerichtshof hat 2024, unter anderem aufgrund von Fragen deutscher Gerichte, entschieden, dass Italiens Weigerung, Geflüchtete nach den Dublin-Regelung zurückzunehmen, nicht automatisch dazu führt, dass eine Überstellung dorthin verboten ist. Der italienische Stopp bei Rücknahme gilt laut Gericht nicht als „systemisches Problem“ im Asylsystem oder bei den Lebensbedingungen für Asylsuchende. Die Weigerung Italiens allein beweist also noch nicht, dass das Asylverfahren oder die Unterbringung dort grundsätzlich mangelhaft sind. Allerdings kann die teilweise sehr schwierige Situation für Geflüchtete in Italien im Einzelfall trotzdem bedeuten, dass eine Überstellung dorthin rechtlich unzulässig ist, wenn im konkreten Fall und anhand aktueller Informationen nachgewiesen wird, dass der betroffenen Person dort ernsthafte Probleme drohen. 

 

Für Personen, die nach Italien überstellt werden sollten, ist derzeit unklar, wie die zuständige Ausländerbehörde konkret vorgehen wird. Laut Schreiben des Justizministeriums sollten auch diese Personen eine Dublin-Verfahrensbescheinigung erhalten. Zahlreiche Gerichtsurteile haben jedoch deutlich gemacht, dass die Systematik des Aufenthaltsrechts grundsätzlich keinen Raum für einen ungeregelten Aufenthalt lässt. Das Gesetz geht davon aus, dass eine ausreisepflichtige Person entweder abgeschoben oder zumindest eine Duldung gewährt bekommt. Vor diesem Hintergrund bleibt unklar, wie die Praxis im Einzelfall tatsächlich aussieht.

 

Was aber durchaus geregelt ist: Art.29 Abs.1 Dublin-III-Verordnung schreibt vor, dass die Überstellung so bald wie möglich, spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Annahme des Auf- bzw. Rücknahmegesuchs erfolgt. Verstreicht diese Frist, geht die Zuständigkeit nach Abs.2 auf den ersuchenden Mitgliedstaat (Deutschland) über. 

 

Über die Situation der Dublin-Verfahrensbescheinigungen haben wir bereits in unserer NIFA plus-Newsletter, Ausgabe 04/2025, berichtet. 

Wie ist die aktuelle Situation bei Rücküberstellungen nach Italien?
Akkordeonelement

In zwei Rundschreiben hatte Italiens Regierung 2022 erklärt, keine Rücküberstellungsgesuche mehr anzunehmen; Ausnahmen gälten nur bei Familienzusammenführungen. Der Europäische Gerichtshof hat 2024, unter anderem aufgrund von Fragen deutscher Gerichte, entschieden, dass Italiens Weigerung, Geflüchtete nach den Dublin-Regelung zurückzunehmen, nicht automatisch dazu führt, dass eine Überstellung dorthin verboten ist. Der italienische Stopp bei Rücknahme gilt laut Gericht nicht als „systemisches Problem“ im Asylsystem oder bei den Lebensbedingungen für Asylsuchende. Die Weigerung Italiens allein beweist also noch nicht, dass das Asylverfahren oder die Unterbringung dort grundsätzlich mangelhaft sind. Allerdings kann die teilweise sehr schwierige Situation für Geflüchtete in Italien im Einzelfall trotzdem bedeuten, dass eine Überstellung dorthin rechtlich unzulässig ist, wenn im konkreten Fall und anhand aktueller Informationen nachgewiesen wird, dass der betroffenen Person dort ernsthafte Probleme drohen. 

 

Für Personen, die nach Italien überstellt werden sollten, ist derzeit unklar, wie die zuständige Ausländerbehörde konkret vorgehen wird. Laut Schreiben des Justizministeriums sollten auch diese Personen eine Dublin-Verfahrensbescheinigung erhalten. Zahlreiche Gerichtsurteile haben jedoch deutlich gemacht, dass die Systematik des Aufenthaltsrechts grundsätzlich keinen Raum für einen ungeregelten Aufenthalt lässt. Das Gesetz geht davon aus, dass eine ausreisepflichtige Person entweder abgeschoben oder zumindest eine Duldung gewährt bekommt. Vor diesem Hintergrund bleibt unklar, wie die Praxis im Einzelfall tatsächlich aussieht.

 

Was aber durchaus geregelt ist: Art.29 Abs.1 Dublin-III-Verordnung schreibt vor, dass die Überstellung so bald wie möglich, spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Annahme des Auf- bzw. Rücknahmegesuchs erfolgt. Verstreicht diese Frist, geht die Zuständigkeit nach Abs.2 auf den ersuchenden Mitgliedstaat (Deutschland) über. 

 

Über die Situation der Dublin-Verfahrensbescheinigungen haben wir bereits in unserer NIFA plus-Newsletter, Ausgabe 04/2025, berichtet. 

Wie ist die aktuelle Situation bei Rücküberstellungen nach Griechenland?

Griechenland ist für viele Geflüchtete das erste EU-Land, das sie betreten, da es an der Außengrenze der Union liegt. Nach den Dublin-Regeln ist das Land daher grundsätzlich für die in Griechenland eingereisten Personen zuständig – selbst wenn diese später in andere EU-Staaten weiterreisen. Wird in einem anderen Land ein weiterer Asylantrag gestellt, kann dieser nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 Asylgesetz (AsylG) von den Behörden als unzulässig abgelehnt werden. Eine Ausnahme besteht nur, wenn die Bedingungen im zuerst betretenen Land derart prekär sind, dass die Schutzsuchenden dort nicht im Einklang mit der EU-Grundrechtecharta versorgt werden können.

 

In der Vergangenheit argumentierte einzelne Rechtsprechungen, dass Geflüchtete bei einer Rückkehr nach Griechenland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung ausgesetzt sein könnten. Aktuell gibt es jedoch widersprüchliche Entscheidungen von Verwaltungsgerichten. Im Oktober 2025 wies das Bundesverwaltungsgericht beispielsweise die Revision eines syrischen Klägers zurück. Nach dieser Entscheidung ist nicht zu erwarten, dass arbeitsfähige, gesunde und alleinstehende junge männliche Schutzberechtigte nach Griechenland zurückkehrend in eine extreme materielle Notlage geraten, die es ihnen unmöglich macht, ihre elementaren Grundbedürfnisse in Bezug auf Unterkunft, Ernährung und Hygiene zu befriedigen. Bemerkenswert ist, dass in diesem Urteilen die Präsenz von Hilfsorganisationen und NGOs vor Ort als Argument dafür herangezogen wurde, dass die Grundbedürfnisse der Betroffenen gedeckt werden können.

 

Wie ist die aktuelle Situation bei Rücküberstellungen nach Griechenland?
Akkordeonelement

Griechenland ist für viele Geflüchtete das erste EU-Land, das sie betreten, da es an der Außengrenze der Union liegt. Nach den Dublin-Regeln ist das Land daher grundsätzlich für die in Griechenland eingereisten Personen zuständig – selbst wenn diese später in andere EU-Staaten weiterreisen. Wird in einem anderen Land ein weiterer Asylantrag gestellt, kann dieser nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 Asylgesetz (AsylG) von den Behörden als unzulässig abgelehnt werden. Eine Ausnahme besteht nur, wenn die Bedingungen im zuerst betretenen Land derart prekär sind, dass die Schutzsuchenden dort nicht im Einklang mit der EU-Grundrechtecharta versorgt werden können.

 

In der Vergangenheit argumentierte einzelne Rechtsprechungen, dass Geflüchtete bei einer Rückkehr nach Griechenland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung ausgesetzt sein könnten. Aktuell gibt es jedoch widersprüchliche Entscheidungen von Verwaltungsgerichten. Im Oktober 2025 wies das Bundesverwaltungsgericht beispielsweise die Revision eines syrischen Klägers zurück. Nach dieser Entscheidung ist nicht zu erwarten, dass arbeitsfähige, gesunde und alleinstehende junge männliche Schutzberechtigte nach Griechenland zurückkehrend in eine extreme materielle Notlage geraten, die es ihnen unmöglich macht, ihre elementaren Grundbedürfnisse in Bezug auf Unterkunft, Ernährung und Hygiene zu befriedigen. Bemerkenswert ist, dass in diesem Urteilen die Präsenz von Hilfsorganisationen und NGOs vor Ort als Argument dafür herangezogen wurde, dass die Grundbedürfnisse der Betroffenen gedeckt werden können.

 

NIFA plus-Projektmitarbeiterin Fachberatung und Schulungen Silvia Floris
Silvia Floris
Projektmitarbeiterin NIFA plus Fachberatung und Schulungen
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