Verfügt eine beschäftigte Person für eine bestimmte, häufig nicht vorhersehbare Zeit nur über ein abgelaufenes aufenthaltsrechtliches Dokument und steht die Erteilung einer neuen Aufenthaltsgestattung oder Duldung noch aus, gilt rechtlich keine Fiktionswirkung, anders als bei regulären Aufenthaltstiteln. Das bedeutet, dass allein der rechtzeitig gestellte Verlängerungsantrag die bisherige Gestattung oder Duldung nicht automatisch verlängert und damit auch keine fortbestehende Arbeitserlaubnis begründet.
In dieser Situation stehen sowohl Arbeitgeber*in als auch Arbeitnehmer*in in der Verantwortung, sicherzustellen, dass der Aufenthaltstitel einschließlich der Arbeitserlaubnis gültig ist und Verlängerungsanträge rechtzeitig gestellt werden. Verzögert sich die Bearbeitung durch die Ausländerbehörde (ABH), etwa aufgrund hoher Arbeitsbelastung, sollte der/die Arbeitgeber*in keine Weiterbeschäftigung ohne gültige Erlaubnis zulassen, da dies rechtliche Risiken birgt.
Als sachgerechte und rechtssichere Lösung empfiehlt es sich, das Arbeitsverhältnis für die Dauer der fehlenden Verlängerung einvernehmlich ruhen zu lassen, idealerweise auf Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung. Das Ruhen des Arbeitsverhältnisses bedeutet, dass das Arbeitsverhältnis formal fortbesteht, während in diesem Zeitraum weder eine Arbeitsleistung erbracht noch Arbeitsentgelt gezahlt wird. Sobald die Aufenthaltsgestattung oder Duldung einschließlich der Arbeitserlaubnis verlängert wurde, kann das Arbeitsverhältnis wieder aufgenommen werden. Für die Zeit, in der das Arbeitsverhältnis ruht und kein Arbeitsentgelt gezahlt wird, sollte die betroffene Person – sofern erforderlich – Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) beantragen, um den Lebensunterhalt sicherzustellen.
Eine fehlende Verlängerung kann jedoch auch eine ordentliche Kündigung rechtfertigen, es sei denn, dass bei objektiver Beurteilung in absehbarer Zeit mit der Erteilung einer Erlaubnis zu rechnen ist. Vor der Kündigung ist somit eine Prognose nötig, ob die Erlaubnis kurzfristig erneuert wird. Versagt die Ausländerbehörde die Erlaubnis endgültig oder ist nicht absehbar, wann diese erteilt wird, ist eine personenbedingte Kündigung leider gerechtfertigt.
Hinweis: Die Beantwortung dieser Frage erfolgte in Kooperation mit den Kolleg*innen der Beratungsstelle "mira - Mit Recht bei der Arbeit". Vielen Dank an sie!